AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer
§1 Anwendungsbereich
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragspartner, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, (Unternehmer) sowie für juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Abweichenden Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Auch in der Bezugnahme auf ein Schreiben des Vertragspartners, das dessen Geschäftsbedingungen enthält, liegt kein Einverständnis unsererseits mit deren Geltung.
§2 Allgemeines
- Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Bedingungen es sei denn, wir haben sie ausdrücklich anderslautend bestätigt. Soweit nachstehend nichts geregelt ist, gilt die VOB/B in jeweils neuester Fassung. Der Text der VOB/B wird dem Auftraggeber (AG) auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
§3 Angebote
- Unsere Angebote sind 3 Monate gültig. Abweichende Gültigkeitsbegrenzungen werden in der jeweiligen Offerte erwähnt. Nacht- und Wochenendarbeiten (nach Gesetz zusätzlich vergütet) sind als Zuschläge in den Einheitspreisen eingerechnet oder werden separat ausgewiesen. Die Preise der Offerten verstehen sich exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird gesondert aufgeführt.
§4 Vertragsschluss und Schriftform
- Alle vom AG erteilten Aufträge gelten von uns als Auftragnehmer (AN) als angenommen und bestätigt, wenn wir eine Auftragsbestätigung zusenden. Wenn innerhalb 10 Tagen weder eine Auftragsbestätigung noch ein ablehnender Bescheid beim AG eingeht, gilt der Auftrag ebenfalls als angenommen. Wenn diese beiden Möglichkeiten nicht zutreffen, ist ein Auftrag spätestens mit Beginn der Arbeiten verbindlich. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Beginn der Arbeiten.
- Termine sind freibleibend und jederzeit widerruflich, wenn rechtfertigende Gründe dafür vorliegen. Diese sind u.a.: Ungeeignetes Wetter (Windstärke > 3 Bft., Feuchtigkeit) bei Freiflächen, Lieferverzögerung bei Vorlieferanten, Erkrankung eingeplanter Mitarbeiter, verbunden mit unmöglicher Personalumplanung, sowie nicht vollständig vorliegender Markierungsvoraussetzungen (siehe Infoblatt B1).
- Ausführungstermine der Dienstleistungen werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung, die vom AN unverschuldet ist, ausgeschlossen.
§5 Zusatzverträge
- Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung (Paragraph 2 Nr. 6 VOB/B). Einer gesonderten Ankündigung des Anspruchs bedarf es nicht.
§6 Mindermengen – Klausel
- Weicht das Auftragsvolumen nach Aufmaß um mehr als 10 % gegenüber dem vom AG angefragten und vom AN angebotenen Auftragsvolumen nach unten ab, so erhöht sich der Angebotspreis um den halben Prozentsatz der Abweichung.
§7 Kurzstrich – Klausel
- Unterbrochene Stellplatz-Markierungsstriche werden aufgrund des erheblich höheren Vermessungs- und Vormarkierungsaufwandes wie durchgezogene Markierungsstriche abgerechnet (auch die Lücken werden berechnet).
Ausnahme: Bei unterbrochenen Fahrbahn-Mittellinien werden lediglich die markierten Längen berechnet!
§8 An- und Abfahrts – Klausel
- Für jeden Auftrag können Fahrt- und Übernachtungskosten berechnet werden. Jeweils fällig sind entweder die im Angebot bezeichneten Kosten, oder, wenn nicht erwähnt, können die jeweiligen Höchstgrenzen der aktuell gültigen Reisekosten-Preisliste (Infoblatt RK1) herangezogen werden.
- Eine An- und Abfahrt wird auch dann berechnet, wenn der AG einen Termin verbindlich vorschreibt und dieser aus Gründen, die nicht in der Verantwortung des AN liegen, nicht zu Stande kommt. Diese Gründe sind gegeben, wenn eine der Markierungsvor-aussetzungen nicht erfüllt wird!
- An- und Abfahrtkosten werden für jeden Arbeitstag separat berechnet. Bei mehrtägigen Einsätzen, die Übernachtungen vor Ort notwendig machen, werden alternativ die Logis-Kosten (siehe Infoblatt RK1) herangezogen, sobald diese unter den Entfernungs-Pauschalen liegen, außer es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
- Bei mehrtägigen Einsätzen werden Fahrtkosten für An- und Abfahrt sowie Logiskosten nach den Sätzen der Reisekosten- Preisliste berechnet, es sei denn, es wurden anders lautende Vereinbarungen (z.B. Logiskostenübernahme durch AG, Abrechnung nach Beleg etc.) getroffen. Reisekosten werden lediglich dann nicht fällig, wenn bei Vertragsabschluss schriftlich seitens des AN darauf verzichtet wird.
§9 Zahlungsbedingungen
- Rechnung wird lt. § 13b Umsatzsteuergesetz netto gestellt.
- Zahlung innerhalb von 8 Tage ohne Abzug (Abzüge wie Skonto, Mengenrabatt o.ä. bedürfen der vorherigen Vereinbarung und werden ggf. nachgefordert). Nach diesem Zeitpunkt werden (die gesetzlich erlaubten) Verzugszinsen berechnet! Bei Endkunden wird die Rechnung mit zusätzlich ausgewiesener MWSt. gestellt.
- Bei Fertigstellung von Teilleistungen innerhalb eines Gesamtautrages können diese in einer Teilrechnung/Abschlagrechnung (gemäß § 632 a BGB) vorab sofort abgerechnet werden, wenn die Fertigstellung der Gesamtleistung durch Terminverzögerung gleich welcher Art verhindert wird.
- Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln und Schecks ausdrücklich vor. Deren Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont-, Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des AG und sind sofort fällig.
- Gerät der AG in Zahlungsschwierigkeiten oder mit der Zahlung an uns in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinem Vermögensverhältnis eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir zum Rücktritt von allen Verträgen mit dem AG berechtigt, hinsichtlich derer noch offene Forderungen unsererseits gegenüber dem AG bestehen oder entstehen können. Entscheiden wir uns trotz Eintritt eines oder mehrerer der vorstehend bezeichneten Umstände zum Festhalten an dem Vertrag mit dem AG, sind wir berechtigt, für weitere Werkleistungen Vorauszahlung und/oder Barzahlung zu verlangen.
- Der AG hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind. Gleiches gilt für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des AG.
§10 Reinigung, Absperrung und Baustellenerreichbarkeit
- Das Freihalten, Reinigen und Absperren der zu markierenden Fläche obliegt dem Auftraggeber. Vorherige, notwendige Arbeiten, welche unsererseits erledigt werden müssen und die nicht vertraglich vereinbart waren, werden dem Kunden als Extraposition (Bedarfsposition) in Rechnung gestellt (Beispiel: Besenreinigung vor Markierungsbeginn, Bodenreinigung mit Wasserhochdruck, Bodenerwärmung mit PROPAN-Gasbrenner, Vormarkierung, Einmessen von Änderungen, etc.).
- Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen z. B. Parkhäusern, Werkshallen, etc., muss der AG sicherstellen, dass genügend Lüftungsmöglichkeiten vorhanden sind. Des Weiteren besteht beim AG die Pflicht zur Unterbindung von Zündquellen, da sonst Explosionsgefahr bestehen kann. Zufahrt- und Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe (max. 200 Meter) der Markierungsfläche. Liegt eine unzumutbare Entfernung zwischen Baustelle und Parkmöglichkeit, bzw. ist eine Bereitstellung der benötigten Maschinen und Stoffe hierdurch unzumutbar erschwert, behalten wir uns vor, Zusatzkosten für den Aufwand nach Preisliste RK1 (Reisekosten- und Stunden/Maschinenstundensätze) zu berechnen.
§11 Vormarkierung
- Die Vormarkierung erfolgt nach Vorgaben des Auftraggebers entweder durch Einweisung vor Ort bei der Bauausführung oder nach vorgefertigten und rechtzeitig (eine Woche vor Baubeginn) zur Verfügung gestellten Markierungsplänen. Bei mündlicher Planung kein Anspruch auf Maßhaltigkeit.
§12 Markierungsvoraussetzungen
- Nach Auftragserteilung müssen folgende Punkte erfüllt sein: Markierungsplan muss uns vorliegen (eine Woche vor Baubeginn), Baustellenbedingungen gemäß Info-Blatt B1 müssen erfüllt sein. E
- Eine Ausführung auf Verlangen des AG trotz Nichterfüllung von §12 1. ist freibleibend möglich, schließt jedoch jegliche Haftung des AN aus.
§13 Ausführung
- Die Ausführungstermine werden nach Auftragserteilung in gegenseitiger Absprache mit dem Auftraggeber festgelegt. Ist die Ausführung Inhalt einer Submission, so gelten die in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Ausführungszeiträume als verbindlich. Wir benötigen i.d.R. fünf Arbeitstage Vorlauf. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen – siehe § 12 – nicht rechtzeitig geschaffen sein sollten, sind wir in der Arbeitsausführung behindert und an etwaige verbindlich vereinbarte Termine nicht mehr gebunden. Sofern verbindliche Terminvorgaben bestehen, verlängert sich die uns zustehende Ausführungsfrist um einen entsprechend angemessenen Zeitraum.
§14 Abnahme/Rechnungsstellung
- Da Markierungsarbeiten oft außerhalb der normalen Arbeitszeiten erledigt werden, wird in der Regel auf eine förmliche Abnahme verzichtet. Wird eine förmliche Abnahme nicht ausdrücklich vereinbart, so gilt die Abnahme unserer Leistung gemäß Paragraph 12 Nr. 5 VOB/B spätestens 8 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung oder ab dem Tag der Erst-Benutzung unserer Leistungen als erfolgt. Die Übersendung unserer Schlussrechnung gilt als Fertigstellungsmitteilung. Die Verrechnung der Arbeiten erfolgt nach effektivem Aufmass, aufgerundet auf volle Meter.
- Einwendungen des Auftraggebers gegen das von uns erstellte und in der Schlussrechnung aufgeführte Aufmass sind zur Beschleunigung der Rechnungsprüfung spätestens innerhalb von 1 Monat nach Vorlage geltend zu machen. Für die Berechnung späterer Korrekturen trägt der Auftraggeber die Beweislast.
- Der Auftraggeber hat nach Erledigung der beauftragten Arbeiten unverzüglich, jedenfalls aber vor Inbetriebnahme der Flächen, diese auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen, ggf. in Schriftform zu rügen. Auf die Einrede der mangelnden Rüge können wir uns im Streitfall auch dann berufen, wenn wir sie außergerichtlich nicht erhoben haben.
- Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen, sofern die Rüge innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt.
- Wir können Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Preisminderung erfüllen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Wandlung des Vertrages.
- Schadenersatzansprüche aller Art uns gegenüber sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist mit dem Wert der gelieferten Dienstleistung beschränkt. Für reine Vermögensschäden haften wir nicht.
- Zur Vermeidung eventueller ungeklärter Verantwortung für Schäden an Bodenversiegelungen oder anderen speziellen Bodenbeschaffenheiten ist der Auftraggeber verpflichtet, über das Vorhandensein solcher Beschaffenheiten den Auftragnehmer vor der Angebotsabgabe, spätestens jedoch vor Beginn der Dienstleistung, zu informieren.
- Das Recht zur Zurückhaltung von Zahlungen / Teilzahlungen bei berechtigten Reklamationen besteht für den Auftraggeber nicht grundsätzlich, sondern richtet sich nach § 641 BGB.
§ 15 Zwischenrechnungen
- Wird die Markierungsarbeit eines Bauvorhaben/Auftrages aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, länger als 10 Kalendertage unterbrochen (z.B. Wetterbedingungen, Baustellenbedingungen, Anweisung des AG, etc.), sind wir berechtigt, eine Zwischenrechnung zu erstellen (siehe auch §9 3. . Die Zahlungsbedingungen sind gleichlautend zum Gesamtauftrag zu übernehmen.
§ 16 Gewährleistung und Schadenersatz
- Die Gewährleistung für die jeweiligen Markierungsarten richten sich nach den Richtlinien der ZTVM 02 (Ausgabe 2002). Ausgenommen von der Gewährleistung sind Applikationen bei einer Bodentemperatur unter +5° Celsius, auf alten, porösen oder vorher mit Gasflamme getrockneten Asphaltflächen sowie auf Splitt-, Kies- und Rasenziegelsteinbelägen. Des Weiteren sind Arbeiten ab den Monaten Oktober bis einschließlich März nicht Gegenstand der Gewährleistung. Schäden die durch Schneepflüge, Schneeketten, Raupenfahrzeuge, Flurförderfahrzeuge, etc. oder infolge Abdrehens durch Fahrzeuge Dritter verursacht werden, sind ebenfalls nicht Bestandteil unserer Gewährleistungspflicht.
- Bei Beschichtung aus Epoxitharz oder sonstigen 2-K Beschichtungen wird eine Gewährleistung, lt. ZTV M 02 (4/2002), nur bei Ausführung der gesamten Bodenmarkierungsarbeiten in 2-K Farbe vereinbart.
- Die VOB ist für Markierungen mit Farbe nicht anwendbar und nicht wirksam! Markierungsarbeiten sind keine Bauleistung im herkömmlichen Sinne, sondern eine verschleißende Malerarbeit!
- Gewährleistung wird für die ordnungsgemäße Aufbringung und auf die Verwendung von ordnungsgemäßem Material gewährt. Diese beträgt 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung.
§16 Kündigung
- Kündigt der AG, ohne dass die in Paragraph 8 Nr. 3 VOB genannten Voraussetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf die vereinbarten Vergütung gem. Paragraph 8 Nr. 1 VOB/B. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen gem. Paragraph 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B wird mit 80% der vertraglichen Vergütung vereinbart. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis höherer anzurechnender Aufwendungen vorbehalten.
§17 Sicherheitsleistungen
- Es werden keinerlei Sicherheitsleistungen oder sonstige Einbehalte (Strom, Wasser, Bauversicherung, usw.) vereinbart.
§18 Sonstiges
- Bei ausdrücklichem Terminwunsch und Vorliegen nicht aller Markierungsvoraussetzungen gilt der Ausschluss sämtlicher Gewährleistung als vereinbart. Außerdem behalten wir uns vor, vor die Arbeiten auszuführen oder nicht. Der Auftraggeber hat keinen Rechtsanspruch auf die Ausführung.
Siehe auch § 12 2.!
§19 Schlussbestimmung
- Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Sollte eine der obigen Klauseln unwirksam sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Zweifel sind sie so auszulegen, dass sie dem mutmaßlichen Willen der Parteien am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin, soweit der Auftraggeber Kaufmann gem. Paragraph 1 ff. HGB ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Sitz des Auftraggebers zu erheben.